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   VGH Bayern, 21.05.2015 - 15 CS 15.9   

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VGH Bayern, 21.05.2015 - 15 CS 15.9 (https://dejure.org/2015,13885)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21.05.2015 - 15 CS 15.9 (https://dejure.org/2015,13885)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21. Mai 2015 - 15 CS 15.9 (https://dejure.org/2015,13885)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bauaufsichtliche Untersagung der Nutzung der als Wettannahmestelle genehmigten Räume als Vergnügungsstätte; Installation von TV-Geräten zur Übertragung von Live-Wetten; Unterscheidung zwischen sog. "Wettannahmestellen" und "Wettbüros" ; Abweichung vom Inhalt einer ...

  • rewis.io

    Abgrenzung der Wettannahmestelle zur Vergnügungsstätte

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauaufsichtliche Untersagung der Nutzung der als Wettannahmestelle genehmigten Räume als Vergnügungsstätte; Installation von TV-Geräten zur Übertragung von Live-Wetten; Unterscheidung zwischen sog. "Wettannahmestellen" und "Wettbüros"; Abweichung vom Inhalt einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2015, 774
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 19.11.1990 - 4 B 162.90

    Bauplanungsrecht: Rechtliche Beurteilung von Vergnügungsstätten nach

    Auszug aus VGH Bayern, 21.05.2015 - 15 CS 15.9
    Die Größe eines Betriebs ist ein Kriterium zur Unterscheidung von kerngebietstypischen und nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten (§ 7 Abs. 2 Nr. 1, § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO; vgl. BVerwG, B.v. 19.11.1990 - 4 B 162/90 - juris Rn. 8 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2014 - 2 A 1181/13

    Nutzungsuntersagung bei formeller und materieller Illegalität der Nutzung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 21.05.2015 - 15 CS 15.9
    Hinzu kommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten - insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen - Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mitzuverfolgen (vgl. OVG NW, B.v. 14.2.2014 - 2 A 1181/13 - juris Rn. 14 m.w.N.).
  • VGH Hessen, 25.08.2008 - 3 UZ 2566/07

    Wettbüro im Kerngebiet

    Auszug aus VGH Bayern, 21.05.2015 - 15 CS 15.9
    Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung dienen (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - noch nicht veröffentlicht; VGH BW, B.v. 15.10.2013 a.a.O.; BayVGH, B.v. 25.4.2013, a.a.O.; OVG RhPf, B.v. 14.4.2011 - 8 B 10278/11 - NVwZ-RR 2011, 635 = juris Rn. 11; OVG Saarl, B.v. 24.4.2009 - 2 B 265/09 - BauR 2010, 449 = juris Rn. 13; HessVGH, B.v. 25.8.2008 - 3 UZ 2566/07 - NVwZ-RR 2009, = juris Rn. 5; vgl. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand November 2014, § 6 BauNVO Rn. 43; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage 2014, § 4a Erl.
  • VGH Bayern, 23.04.2015 - 15 ZB 13.2377

    Antrag auf Zulassung der Berufung (abgelehnt); Bauantrag für ein Wettbüro;

    Auszug aus VGH Bayern, 21.05.2015 - 15 CS 15.9
    Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung dienen (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - noch nicht veröffentlicht; VGH BW, B.v. 15.10.2013 a.a.O.; BayVGH, B.v. 25.4.2013, a.a.O.; OVG RhPf, B.v. 14.4.2011 - 8 B 10278/11 - NVwZ-RR 2011, 635 = juris Rn. 11; OVG Saarl, B.v. 24.4.2009 - 2 B 265/09 - BauR 2010, 449 = juris Rn. 13; HessVGH, B.v. 25.8.2008 - 3 UZ 2566/07 - NVwZ-RR 2009, = juris Rn. 5; vgl. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand November 2014, § 6 BauNVO Rn. 43; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage 2014, § 4a Erl.
  • OVG Saarland, 24.04.2009 - 2 B 265/09
    Auszug aus VGH Bayern, 21.05.2015 - 15 CS 15.9
    Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung dienen (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - noch nicht veröffentlicht; VGH BW, B.v. 15.10.2013 a.a.O.; BayVGH, B.v. 25.4.2013, a.a.O.; OVG RhPf, B.v. 14.4.2011 - 8 B 10278/11 - NVwZ-RR 2011, 635 = juris Rn. 11; OVG Saarl, B.v. 24.4.2009 - 2 B 265/09 - BauR 2010, 449 = juris Rn. 13; HessVGH, B.v. 25.8.2008 - 3 UZ 2566/07 - NVwZ-RR 2009, = juris Rn. 5; vgl. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand November 2014, § 6 BauNVO Rn. 43; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage 2014, § 4a Erl.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.04.2011 - 8 B 10278/11

    Genehmigungspflichtige Nutzungsänderung - Nutzung als Wettbüro

    Auszug aus VGH Bayern, 21.05.2015 - 15 CS 15.9
    Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung dienen (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - noch nicht veröffentlicht; VGH BW, B.v. 15.10.2013 a.a.O.; BayVGH, B.v. 25.4.2013, a.a.O.; OVG RhPf, B.v. 14.4.2011 - 8 B 10278/11 - NVwZ-RR 2011, 635 = juris Rn. 11; OVG Saarl, B.v. 24.4.2009 - 2 B 265/09 - BauR 2010, 449 = juris Rn. 13; HessVGH, B.v. 25.8.2008 - 3 UZ 2566/07 - NVwZ-RR 2009, = juris Rn. 5; vgl. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand November 2014, § 6 BauNVO Rn. 43; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage 2014, § 4a Erl.
  • VGH Bayern, 16.02.2015 - 1 B 13.648

    Nutzungsuntersagung gegen Mieter von Räumlichkeiten in einem Gewerbebau

    Auszug aus VGH Bayern, 21.05.2015 - 15 CS 15.9
    Die Bauaufsichtsbehörde muss in einer Weise vorgehen" mit der die ihr obliegende Aufgabe" für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sorgen" möglichst effektiv erfüllt wird; liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vor" muss im Regelfall nicht näher begründet werden" weshalb von der Eingriffsbefugnis Gebrauch gemacht wird (vgl. BayVGH, U.v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - juris Rn. 35 m.w.N.; sog. intendiertes Ermessen: Decker in Simon/Busse" BayBO, Stand November 2014, Art. 76 Rn. 301 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 23.07.2018 - 15 ZB 17.1092

    Wettvermittlungsstelle als Vergnügungsstätte

    Der Umstand, dass sich sowohl Nr. 1 Satz 1 als auch Nr. 1 Satz 2 des Tenors des vorliegend angefochtenen Bescheids in der Sache auf dieselbe Grundverpflichtung beziehen, die ausgeübte Nutzung der Räumlichkeiten als Vergnügungsstätte zu unterlassen (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 22), führt - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht dazu, Satz 2 jeglichen selbständigen Verfügungsinhalt abzusprechen.

    Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung im o.g. Sinn dienen (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris Rn. 15; B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 14; B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 7; B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 23; B.v. 19.7.2016 - 9 ZB 14.1147 - juris Rn. 7; B.v. 25.8.2016 - 9 ZB 13.1993 - juris Rn. 5; VGH BW, U.v. 23.8.2017 - 3 S 1102/17 - juris Rn. 27; OVG Berlin-Bbg, U.v. 6.10.2015 - OVG 10 B 1.14 - juris Rn. 42).

    Der "Verweilcharakter" muss demnach nicht notwendig aus einer möglichst angenehmen oder geselligen Atmosphäre folgen, die dem Kunden neben dem Abschluss seiner Wette angeboten werden soll, sondern folgt speziell bei der Vermittlung von Live-Wetten über Terminals und Monitore schon schlicht aus der Möglichkeit, sich während des Laufs der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten, um die über Wandmonitore ausgestrahlten aktuellen Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen und noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten (grundlegend BayVGH, B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 14, 15; ebenso: BayVGH, B.v. 7.5.2015 - 15 ZB 14.2673 - juris Rn. 6; B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 8; B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 24 m.w.N.; vgl. auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 4a Erl. 23.69).

    Die Anordnung der Beseitigung ist in diesem Fall auch verhältnismäßig im engeren Sinn, wenn die Monitore / Terminals aus den Betriebsräumen des Betreibers der Wettvermittlungsstelle entfernt werden können, ohne dass ein Substanzverlust eintritt oder besondere Kosten hierfür anfallen (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 23).

    Soweit es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts - auf die die Beklagte Bezug nimmt - für die Abgrenzung zwischen (genehmigter) Wettannahmestelle und (formell illegaler) Vergnügungsstätte in Form eines Wettbüros nicht unabdingbar auf die Größe der Ladeneinheit, eine etwaige Bestuhlung oder ein Getränkeangebot ankommt (BayVGH, B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 15; B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 8; B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 24), ist für die Einstufung von Wettbüros als Vergnügungsstätten - auch wenn sie im Einzelfall nur aus einem verhältnismäßig kleinen Raum bestehen und auch sonst über kein besonderes Ambiente verfügen - der gerade mit dem Live-Wetten-Angebot verfolgte Zweck ausschlaggebend, für die Kundschaft bei der Live-Verfolgung der Wettereignisse vor Ort ein Gemeinschaftserlebnis entstehen zu lassen und diese zu diesem Zweck dort beliebig lange verweilen zu lassen, mithin gerade hierüber unter Ansprache des Spieltriebes ein bestimmtes gewinnbringendes Freizeitangebot vorzuhalten (vgl. auch BayVGH, B.v. 7.5.2015 - 15 ZB 14.2673 - juris Rn. 6 m.w.N.).

    cc) Die mangelnde Darlegung kann die Beklagte auch nicht mit der Behauptung kompensieren, dass den Entscheidungen BayVGH, B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - sowie B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 -, bei denen der Senat gegenstandsbezogene Nutzungsuntersagungen in Form einer Entfernung von Wettterminals bzw. Monitoren als von Art. 76 Satz 2 BayBO gedeckt angesehen hatte, vergleichbare Sachverhalte zugrunde gelegen hätten.

    - In der Fallgestaltung bei BayVGH, B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - beharrte die dort betroffene Betreiberin auf dem Standpunkt, die Nutzung von Einrichtungsgegenständen (Monitoren etc.) zum Zweck der Vermittlung von Live-Wetten sei von der baurechtlich genehmigten Nutzung als "Wettannahmestelle" gedeckt.

    Vor diesem Hintergrund bestätigte der Senat die Verhältnismäßigkeit der Beseitigung der Wettterminals und Monitore auch und gerade unter dem Hinweis, dass - anders als im Sachverhalt, der dem Beschluss des Senats vom 21. Mai 2015 (15 CS 15.9) zugrunde lag - die Betreiberin des Lokals noch nicht einmal über eine Baugenehmigung zur Nutzung der Räumlichkeiten als Wettannahmestelle verfügte und damit jede Form der Wettvermittlung - sei es unter rechtlicher Einordnung als Vergnügungsstätte, sei es als sonstiger Gewerbebetrieb - mangels erforderlicher Baugenehmigung formell illegal sei (juris Rn. 40).

    Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von den zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichthofs (BayVGH, B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - sowie B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300) zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

  • VGH Bayern, 19.05.2016 - 15 CS 16.300

    Nutzungsuntersagung einer Wettvermittlungsstelle

    Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung dienen (BayVGH, B. v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris Rn. 15; B. v. 7.5.2015 - 15 ZB 14.2673 - juris Rn. 5 f.; B. v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 14; B. v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 7; OVG Berlin-Bbg, U. v. 6.10.2015 - OVG 10 B 1.14 - juris Rn. 42; OVG Rh-Pf., B. v. 14.4.2011 - 8 B 10278/11 - NVwZ-RR 2011, 635 = juris Rn. 11; OVG Saarl, B. v. 24.4.2009 - 2 B 265/09 - BauR 2010, 449 = juris Rn. 13; HessVGH, B. v. 25.8.2008 - 3 UZ 2566/07 - NVwZ-RR 2009, 143 = juris Rn. 5; vgl. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand November 2015, § 6 BauNVO Rn. 43; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage 2014, § 4a Rn. 23.69; Mitschang, ZfBR 2012, 419 ff. - jeweils m. w. N.).

    Hinzu kommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten - insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen - Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mit zu verfolgen (vgl. BayVGH, B. v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 14; ebenso: BayVGH, B. v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 7; vgl. auch OVG Berlin-Bbg, U. v. 6.10.2015 - 10 B 1.14 - juris Rn. 42; OVG NW, B. v. 14.2.2014 - 2 A 1181/13 - juris Rn. 14 m. w. N.).

    Der "Verweilcharakter", den die Antragstellerin dem Vorhaben abzusprechen sucht, folgt demnach vorliegend nicht aus einer möglichst angenehmen oder geselligen Atmosphäre, die dem Kunden neben dem Abschluss seiner Wette angeboten werden soll, sondern schlicht aus der Möglichkeit, sich während des Laufs der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten, um die über Wandmonitore ausgestrahlten aktuellen Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen und noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten (zum Ganzen: BayVGH, B. v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 12 ff.; ebenso: BayVGH, B. v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 8; VG Saarl., U. v. 19.11.2014 - 5 K 2185/13 - juris Rn. 51 ff., 55; VG Gelsenkirchen, B. v. 30.9.2015 - 10 L 1877/15 - juris Rn. 28; VG Göttingen, U. v. 8.10.2015 - 2 A 231/14 - juris Rn. 49; abweichend: VG München, U. v. 24.6.2013 - M 8 K 12.4195 - juris Rn. 28 f.; VG Neustadt/Weinstr., B. v. 9.2.2011 - 3 L 59/11.NW - juris Rn. 11 ff., 24 ff.; VG Schleswig, B. v. 9.5.2014 - 8 B 10/14 - juris Rn. 14 ff.; enger als hier wohl auch OVG Rh-Pf., B. v. 14.4.2011 - 8 B 10278/11 - NVwZ-RR 2011, 635 = juris Rn. 11).

    - wenn nach Maßgabe der im Baugenehmigungsverfahren eingereichten und zu prüfenden Bauvorlagen, insbesondere nach Maßgabe der Planzeichnung und der gemäß § 3 Nr. 3, § 9 der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlV) mit einzureichenden Betriebsbeschreibung (vgl. für eine Wettvermittlungsstelle BayVGH, B. v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 17) von einer nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätte auszugehen sein sollte,.

    Die Bauaufsichtsbehörde muss in einer Weise vorgehen" mit der die ihr obliegende Aufgabe" für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sorgen" möglichst effektiv erfüllt wird; liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vor" muss im Regelfall nicht näher begründet werden" weshalb von der Eingriffsbefugnis Gebrauch gemacht wird (sog. intendiertes Ermessen; vgl. BayVGH, B. v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 20; BayVGH, U. v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - NVwZ-RR 2015, 607 = juris Rn. 35 m. w. N.; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand September 2015, Art. 76 Rn. 301 m. w. N.).

    Es gelten - auch hinsichtlich der sonstigen Elemente der Verhältnismäßigkeit - insofern vergleichbare Erwägungen, die der Senat bereits in seinem Beschluss vom 21. Mai 2015 zugrunde gelegt hat (vgl. BayVGH, B. v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 23).

    Das gilt auch und gerade im vorliegenden Fall, zumal - anders als im Sachverhalt, der dem Beschluss des Senats vom 21. Mai 2015 (15 CS 15.9) zugrunde lag - die Antragstellerin hier noch nicht einmal über eine Baugenehmigung zur Nutzung der Räumlichkeiten als Wettannahmestelle verfügt und damit derzeit jede Form der Wettvermittlung - sei es unter rechtlicher Einordnung als Vergnügungsstätte, sei es als sonstiger Gewerbebetrieb - mangels erforderlicher Baugenehmigung formell illegal ist.

  • VGH Bayern, 23.07.2018 - 15 ZB 17.1094

    Verwaltungsakt mit Dauerwirkung

    Der Umstand, dass sich sowohl Nr. 1 Satz 1 als auch Nr. 1 Satz 2 des Tenors des vorliegend angefochtenen Bescheids in der Sache auf dieselbe Grundverpflichtung beziehen, die ausgeübte Nutzung der Räumlichkeiten als Vergnügungsstätte zu unterlassen (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 22), führt - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht dazu, Satz 2 jeglichen selbständigen Verfügungsinhalt abzusprechen.

    Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung im o.g. Sinn dienen (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris Rn. 15; B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 14; B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 7; B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 23; B.v. 19.7.2016 - 9 ZB 14.1147 - juris Rn. 7; B.v. 25.8.2016 - 9 ZB 13.1993 - juris Rn. 5; VGH BW, U.v. 23.8.2017 - 3 S 1102/17 - juris Rn. 27; OVG Berlin-Bbg, U.v. 6.10.2015 - OVG 10 B 1.14 - juris Rn. 42).

    Der "Verweilcharakter" muss demnach nicht notwendig aus einer möglichst angenehmen oder geselligen Atmosphäre folgen, die dem Kunden neben dem Abschluss seiner Wette angeboten werden soll, sondern folgt speziell bei der Vermittlung von Live-Wetten über Terminals und Monitore schon schlicht aus der Möglichkeit, sich während des Laufs der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten, um die über Wandmonitore ausgestrahlten aktuellen Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen und noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten (grundlegend BayVGH, B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 14, 15; ebenso: BayVGH, B.v. 7.5.2015 - 15 ZB 14.2673 - juris Rn. 6; B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 8; B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 24 m.w.N.; vgl. auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 4a Erl. 23.69).

    Die Anordnung der Beseitigung ist in diesem Fall auch verhältnismäßig im engeren Sinn, wenn die Monitore / Terminals aus den Betriebsräumen des Betreibers der Wettvermittlungsstelle entfernt werden können, ohne dass ein Substanzverlust eintritt oder besondere Kosten hierfür anfallen (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 23).

    Soweit es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts - auf die die Beklagte Bezug nimmt - für die Abgrenzung zwischen (genehmigter) Wettannahmestelle und (formell illegaler) Vergnügungsstätte in Form eines Wettbüros nicht unabdingbar auf die Größe der Ladeneinheit, eine etwaige Bestuhlung oder ein Getränkeangebot ankommt (BayVGH, B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 15; B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 8; B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 24), ist für die Einstufung von Wettbüros als Vergnügungsstätten - auch wenn sie im Einzelfall nur aus einem verhältnismäßig kleinen Raum bestehen und auch sonst über kein besonderes Ambiente verfügen - der gerade mit dem Live-Wetten-Angebot verfolgte Zweck ausschlaggebend, für die Kundschaft bei der Live-Verfolgung der Wettereignisse vor Ort ein Gemeinschaftserlebnis entstehen zu lassen und diese zu diesem Zweck dort beliebig lange verweilen zu lassen, mithin gerade hierüber unter Ansprache des Spieltriebes ein bestimmtes gewinnbringendes Freizeitangebot vorzuhalten (vgl. auch BayVGH, B.v. 7.5.2015 - 15 ZB 14.2673 - juris Rn. 6 m.w.N.).

    cc) Die mangelnde Darlegung kann die Beklagte auch nicht mit der Behauptung kompensieren, dass den Entscheidungen BayVGH, B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - sowie B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 -, bei denen der Senat gegenstandsbezogene Nutzungsuntersagungen in Form einer Entfernung von Wettterminals bzw. Monitoren als von Art. 76 Satz 2 BayBO gedeckt angesehen hatte, vergleichbare Sachverhalte zugrunde gelegen hätten.

    - In der Fallgestaltung bei BayVGH, B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - beharrte die dort betroffene Betreiberin auf dem Standpunkt, die Nutzung von Einrichtungsgegenständen (Monitoren etc.) zum Zweck der Vermittlung von Live-Wetten sei von der baurechtlich genehmigten Nutzung als "Wettannahmestelle" gedeckt.

    Vor diesem Hintergrund bestätigte der Senat die Verhältnismäßigkeit der Beseitigung der Wettterminals und Monitore auch und gerade unter dem Hinweis, dass - anders als im Sachverhalt, der dem Beschluss des Senats vom 21. Mai 2015 (15 CS 15.9) zugrunde lag - die Betreiberin des Lokals noch nicht einmal über eine Baugenehmigung zur Nutzung der Räumlichkeiten als Wettannahmestelle verfügte und damit jede Form der Wettvermittlung - sei es unter rechtlicher Einordnung als Vergnügungsstätte, sei es als sonstiger Gewerbebetrieb - mangels erforderlicher Baugenehmigung formell illegal sei (juris Rn. 40).

    Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von den zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichthofs (BayVGH, B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - sowie B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300) zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.09.2018 - 3 S 778/18

    Nutzungsänderung einer Ladeneinheit in eine Wettannahmestelle

    Unter Wettvermittlungsstellen im Allgemeinen sind Räumlichkeiten zu verstehen, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettvermittler und dem - meist im europäischen Ausland ansässigen - Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.8.2017, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774).

    Einrichtungen dieser Art erfüllen nur dann die Begriffsmerkmale einer Vergnügungsstätte, wenn ihre Ausrichtung nicht lediglich darin besteht, Wetten entgegenzunehmen und weiterzuleiten sowie Gewinne auszuzahlen, sondern die Kunden dazu animiert werden sollen, sich in der Zeit bis zum Eintritt des Wettergebnisses in den Räumen aufzuhalten und dort allein oder gemeinsam mit Gleichgesinnten dem Wettereignis "entgegenzufiebern" (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.8.2017 - 3 S 1102/17 - juris; BayVGH, Beschl. v. 21.5.2015, a.a.O; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 14.4.2011 - 8 B 10278/11 - NVwZ-RR 2011, 635).

    Eine reine Wettannahmestelle kann dagegen - ebenso wie etwa eine herkömmliche Totto-/Lotto-Annahmestelle - nicht als ein auf kommerzielle Unterhaltung ausgerichteter besonderer Gewerbebetrieb und damit nicht als Vergnügungsstätte qualifiziert werden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.8.2017, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 21.5.2015, a.a.O).

    Eine mit solchen Monitoren ausgestattete Wettvermittlungsstelle ist danach unter Ansprache des Spieltriebs einer auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung gewidmet und damit als Vergnügungsstätte zu qualifizieren (BayVGH, Beschl v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris; Beschl. v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris; Beschl. v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.12.2017 - 7 A 880/16 - juris; VG Ansbach, Urt. v. 21.6.2017 - AN 9 K 15.01072 - juris; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 30.9.2015 - 10 L 1877/15 - juris).

    Die Ausstattung eines Wettbüros mit Sitzgruppen oder TV-Bildschirmen, das Bereitstellen von Getränken und Speisen oder das Vorhalten von Unterhaltungsspielen sind lediglich (weitere) Indizien für das Vorliegen einer Vergnügungsstätte, aber keine unabdingbare Voraussetzung hierfür (ebenso BayVGH, Beschl. v. 21.5.2015, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.12.2017, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.08.2017 - 3 S 1102/17

    Baurechtlich Abgrenzung von Wettbüros und Wettannahmestellen

    aa) Unter Wettvermittlungsstellen sind Räumlichkeiten zu verstehen, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettvermittler und dem - meist im europäischen Ausland ansässigen - Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 -NVwZ-RR 2015, 774).

    Wettvermittlungsstellen fallen danach nur dann unter den Begriff der Vergnügungsstätte, wenn ihre Ausrichtung nicht lediglich darin besteht, Wetten entgegenzunehmen und weiterzuleiten sowie Gewinne auszuzahlen, sondern die Kunden dazu animiert werden sollen, sich in den Räumen aufzuhalten und bspw. die Sportereignisse, auf die sie gewettet haben, in Live-Übertragungen zu verfolgen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.5.2015 - 3 S 879/15 - unveröff.; BayVGH, Beschl. v. 21.5.2015, a.a.O; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 14.4.2011 - 8 B 10278/11 - NVwZ-RR 2011, 635).

    Eine reine Wettannahmestelle kann dagegen - ebenso wie etwa eine herkömmliche Totto-/Lotto-Annahmestelle - nicht als ein auf kommerzielle Unterhaltung ausgerichteter besonderer Gewerbebetrieb und damit nicht als Vergnügungsstätte qualifiziert werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.5.2015 - 3 S 879/15 -unveröff.;BayVGH, Beschl. v. 21.5.2015, a.a.O).

  • VG Augsburg, 13.04.2017 - Au 5 K 16.1560

    Abgrenzung Wettannahmestelle und Wettbüro, Nutzungsuntersagung

    Auf die Beschwerde der Beklagten wurde der vorbezeichnete Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Mai 2015 (Az.: 15 CS 15.9) abgeändert und der Antrag der damaligen Betreiberin der Wettannahmestelle abgelehnt.

    Hinzukommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten - insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen - Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. Wettergebnisse live mit zu verfolgen (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774).

    Der Begriff der Vergnügungsstätte selbst ist dagegen nicht an eine bestimmte Größe oder Nutzfläche gebunden (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774, juris Rn. 15).

    Entscheidender Umstand ist hierbei die Möglichkeit der Vermittlung von Live-Wetten (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 ff., juris Rn. 23).

    Auch nach der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist es der Beklagten im Vollzug der Nutzungsuntersagung nur dann nicht zuzumuten, die Betriebsräume ständig daraufhin zu überprüfen, ob die Monitore/Wettterminals eingeschaltet sind oder welche Inhalte auf ihnen dargestellt werden, wenn die jeweilige Betreiberin nicht von sich aus erklärt, auf die Vermittlung von Live-Wetten zu verzichten (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.10.2015 - 10 B 1.14

    Vergnügungsstätten; Wettbüro; kommerzielle Unterhaltung; Nutzungsänderung;

    Dies ist dann der Fall, wenn sie nicht bloß darauf abzielen, dass sie den Kunden die Möglichkeit zum Ausfüllen eines Tippzettels bieten, sondern aufgrund ihrer Ausstattung dem Kunden die Möglichkeit geben, sich während der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten und die Sportereignisse, auf die sie gewettet haben, insbesondere die Live-Übertragungen zu verfolgen und im geselligen Zusammensein ggf. weitere Wetten abzuschließen (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 20. August 2015 - OVG 2 N 75.12 - BayVGH, Beschluss vom 21. Mai 2015 - 15 CS 15.9 -, juris Rn. 14 m.w.N.; Beschluss vom 8. Juni 2015 - ZB 15.61 -, juris Rn. 4).

    Hinzu kommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten - insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen - Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mitzuverfolgen (BayVGH, Beschluss vom 21. Mai 2015 - 15 CS 15.9 -, juris Rn. 14; OVG NW, Beschluss vom 14. Februar 2014 - 2 A 1181/13 - juris Rn. 14 m.w.N).

  • VG München, 16.05.2018 - M 8 E 18.1233

    Kein Anordnungsgrund bei Existenzgefährdung durch Aufwendungen in Hinblick auf

    Hinzu kommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten - insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen - Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mit zu verfolgen (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 7; vgl. auch OVG Berlin-Bbg, U.v. 6.10.2015 - 10 B 1.14 - juris Rn. 42; OVG NW, B.v. 14.2.2014 - 2 A 1181/13 - juris Rn. 14 m.w.N.).

    Nichts anderes gilt hinsichtlich der Größe des Betriebs (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 24; B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - juris Rn. 15).

    Dies ist jedoch - wie aufgezeigt - ein wesentliches Kriterium für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit für die Beurteilung von "Wettannahmestellen" bzw. "Wettbüros" (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - juris Rn. 17).

    Es ist der Antragsgegnerin im Vollzug der Baugenehmigung nicht zuzumuten, die Räume der Antragstellerin ständig daraufhin zu überprüfen, ob die Monitore eingeschaltet sind oder waren oder welche Inhalte auf ihnen dargestellt werden (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - juris Rn. 23).

  • VGH Bayern, 18.03.2019 - 15 ZB 18.690

    Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung für Nutzungsänderung in

    Der "Verweilcharakter" muss demnach nicht notwendig aus einer möglichst angenehmen oder geselligen Atmosphäre folgen, die dem Kunden neben dem Abschluss seiner Wette angeboten werden soll, sondern folgt speziell bei der Vermittlung von Live-Wetten über Terminals und Monitore schon schlicht aus der Möglichkeit, sich während des Laufs der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten, um die über Wandmonitore ausgestrahlten aktuellen Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen und noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten (zusammenfassend BayVGH, B.v. 23.7.2018 - 15 ZB 17.1092 - NVwZ-RR 2018, 837 = juris Rn. 15; vgl. auch jeweils m.w.N.: BayVGH, B.v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris Rn. 13 ff., 20; B.v. 7.5.2015 - 15 ZB 14.2673 - juris Rn. 6; B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 14 f.; B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 7 f.; B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 23 f.; B.v. 19.7.2016 - 9 ZB 14.1147 - juris Rn. 7, 14; B.v. 25.8.2016 - 9 ZB 13.1993 - juris Rn. 5; OVG NRW, B.v. 9.1.2018 - 7 A 2068/16 - juris Rn. 4 ff.; B.v. 20.4.2018 - 7 A 85/17 - juris Rn. 4; U.v. 9.8.2018 - 7 A 2554/16 - BauR 2019, 217 = juris Rn. 23 ff.; VGH BW, U.v. 23.8.2017 - 3 S 1102/17 - juris Rn. 27; U.v. 18.9.2018 - 3 S 778/18 - ZfBR 2018.788 = juris Rn. 30, 36 ff., 50; OVG Berlin-Bbg., U.v. 6.10.2015 - OVG 10 B 1.14 - juris Rn. 42).

    Soweit es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts für die Einstufung als Wettbüro nicht unabdingbar auf die Größe der Ladeneinheit, eine etwaige Bestuhlung oder ein Getränkeangebot ankommt, ist für den Vergnügungsstättencharakter - auch wenn die Betriebsstätte im Einzelfall nur aus einem verhältnismäßig kleinen Raum besteht und auch sonst über kein besonderes Ambiente verfügt - der gerade mit dem Live-Wetten-Angebot verfolgte Zweck ausschlaggebend, für die Kundschaft bei der Live-Verfolgung der Wettereignisse vor Ort ein Gemeinschaftserlebnis entstehen zu lassen und diese zu diesem Zweck dort beliebig lange verweilen zu lassen, mithin gerade hierüber unter Ansprache des Spieltriebes ein bestimmtes gewinnbringendes Freizeitangebot vorzuhalten (vgl. BayVGH, B.v. 7.5.2015 a.a.O. juris Rn. 6; B.v. 21.5.2015 a.a.O. juris Rn. 15; B.v. 15.1.2016 a.a.O. juris Rn. 8; B.v. 19.5.2016 a.a.O.- juris Rn. 24; VGH BW, U.v. 18.9.2018 a.a.O. juris Rn. 50).

  • VG Augsburg, 29.06.2016 - Au 5 S 16.773

    Eilrechtsschutz gegen Nutzungsuntersagung für Wettterminals und Bildschirme

    Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Mai 2015, Az. 15 CS 15.9, auf den sich die Antragsgegnerin wohl stütze, weiche von der Entscheidungspraxis der übrigen Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte ab.

    Hinzukommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten - insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen - Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. Wettergebnisse live mit zu verfolgen (vgl. BayVGH, B. v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 m. w. N. - NVwZ-RR 2015, 774).

    Der Begriff der Vergnügungsstätte selbst ist dagegen nicht an eine bestimmte Größe oder Nutzfläche gebunden (vgl. BayVGH, B. v. 21.5.2015 a. a. O.).

    Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vor, muss im Regelfall nicht näher begründet werden, weshalb von der Eingriffsbefugnis Gebrauch gemacht wird (vgl. BayVGH, B. v. 21.5.2015 a. a. O.; BayVGH, U. v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - juris Rn. 35; sog. intendiertes Ermessen).

  • VGH Bayern, 27.02.2017 - 15 CS 16.2253

    Erfolgreicher Eilrechtsschutz gegen Beseitigungsanordnung für "Glory

  • VGH Bayern, 15.01.2016 - 9 ZB 14.1146

    Keine offensichtliche Genemigungsfähigkeit eines Vorhabens

  • VG Ansbach, 21.10.2015 - AN 9 K 14.00663

    Verpflichtungsklage auf Baugenehmigung zur Nutzungsänderung als Wettbüro

  • VG Bremen, 03.05.2017 - 1 K 1073/15

    Baugenehmigung für Wettannahmestelle "Vor dem Steintor 57" - Abgrenzung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2017 - 2 D 77/15

    Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans hinsichtlich Innenstadtentwicklung;

  • VG Augsburg, 06.04.2017 - Au 5 K 16.1791

    Nutzungsuntersagung und eine damit verbundene Zwangsgeldandrohung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2016 - 7 A 1899/14

    Erteilung einer Bauvorbescheides zur Änderung der Nutzung eines ehemaligen

  • VG Ansbach, 03.07.2019 - AN 9 K 17.01636

    Erfolgreiche Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung

  • VG München, 18.07.2017 - M 8 S 17.1962

    Nutzungsuntersagung für ein Wettbüro

  • VGH Bayern, 19.07.2016 - 9 ZB 14.1147

    Bauantrag, Vergnügungsstätte, Verwaltungsgerichte, Wettannahmestellen,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2017 - 7 A 880/16

    Zurückweisung eines Bauantrags; Erteilung einer Baugenehmigung bzw. eines

  • VG Karlsruhe, 21.05.2019 - 2 K 5986/18

    Wettvermittlungsstelle ohne Sitzmöglichkeit und ohne Verkauf von Speisen und

  • VG Ansbach, 14.11.2018 - AN 9 K 16.00641

    Wettbüro mit Livewetten und Quotenmonitoren als Vergnügungsstätte in faktischem

  • VG Schleswig, 16.02.2017 - 8 A 83/15

    Nutzungserweiterung für Wettannahmestelle

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.07.2023 - 10 N 67.19

    Keine Baugenehmigung für Sportwettenlokal

  • VG München, 03.11.2017 - M 8 S 17.4461

    Erfolgloser Eilantrag gegen Nutzungsuntersagung als Wettbüro

  • VG Ansbach, 30.10.2020 - AN 9 K 19.01803

    Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Ladens in ein Pferde- und Sportwettbüro

  • VG Ansbach, 21.12.2016 - AN 9 K 15.02594

    Wettbüro mit Café als im Mischgebiet unzulässige kerntypische Vergnügungsstätte

  • VG München, 24.10.2022 - M 8 K 20.6002

    Baugenehmigung für Wettannahmestelle und Kleingastronomie

  • OVG Niedersachsen, 18.09.2020 - 1 ME 22/20

    Annahmestelle; Begründung des Vollzugsinteresses; Ermessen; Geldspielautomat;

  • VG Ansbach, 11.03.2020 - AN 9 K 19.02437

    Nutzungsänderung der Teilfläche eines Vereinslokals zu Wettbüro und Lager

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.07.2017 - 2 A 471/15

    Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Wettannahmestelle in

  • VG Ansbach, 01.07.2015 - AN 9 K 14.01543

    Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für Wettbüro

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2018 - 7 A 2068/16

    Überschreiten der Grenze zur Vergnügungsstätte bei "Wettannahmestellen" durch das

  • VG Freiburg, 29.05.2019 - 4 K 5187/18

    Baurechtliche Zulässigkeit eines Wettbüros in einem Mischgebiet

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.07.2023 - 10 N 51.19

    Bauvorbescheid für ein Wettbüro ; Bestimmung der näheren Umgebung i.S.d. § 6 Abs.

  • VG Ansbach, 10.10.2019 - AN 9 K 18.00119

    Nutzungsuntersagung nach einer Nutzungsänderung eines Ladens in ein Wettbüro

  • VG München, 08.05.2019 - M 9 K 18.1488

    Zulässigkeit einer Wettannahmestelle für Sportwetten im Mischgebiet

  • VG Ansbach, 21.06.2017 - AN 9 K 15.01072

    Nutzungsänderung einer Bankfiliale in ein Wettannahmebüro

  • VG Ansbach, 09.09.2020 - AN 9 K 19.01782

    Vorbescheid für Nutzungsänderung von Geschäftsräumen einer Bank in Shop für

  • VG Ansbach, 08.09.2021 - AN 9 K 21.00170

    Nutzungsänderung von Laden zu Wettbüro - Eigenart der näheren Umgebung

  • VG Ansbach, 10.10.2019 - AN 9 K 18.00807

    Vergnügungsstätte in Form eines Wettbüros - Zwangsgeldfestsetzung nach Verstoß

  • VG Ansbach, 17.08.2022 - AN 9 S 22.01489

    Wiederholte Zwangsgeldandrohung

  • VG München, 22.12.2020 - M 26a E 20.6256

    Betrieb einer Wettannahmestelle während der Corona-Pandemie

  • VG Ansbach, 22.07.2015 - AN 9 K 15.00116

    Vorbeugende Nutzungsuntersagung - gewerbliche Zimmervermietung

  • VG München, 21.11.2016 - M 8 K 15.3209

    Zulässigkeit einer Wettannahmestelle im besonderen Wohngebiet

  • VG Ansbach, 10.10.2016 - AN 9 S 16.00869

    Nutzungsuntersagung eines Wettbüros im Kerngebiet

  • VG Berlin, 02.06.2016 - 13 K 186.15

    Anspruch auf Nutzungsänderung einer Wettannahmestelle im Erdgeschoss

  • VG Ansbach, 08.07.2020 - AN 9 K 19.00042

    Prüfung Rechtmäßigkeit der Nutzungsänderung in Sportwettbüro

  • VG Ansbach, 16.08.2018 - AN 9 K 17.02508

    Nutzungsuntersagug für Wettbüro (hier: Nutzungsänderung von Laden mit Nebenraum

  • VG Ansbach, 10.10.2019 - AN 9 K 17.01579

    Nutzungsänderung eines Ladens in eine Vergnügungsstätte (Wettbüro) - fehlender

  • VG Ansbach, 13.03.2019 - AN 9 K 17.00748

    Erfolglose Klage gegen eine erneute Zwangsgeldandrohung und die Fälligstellung

  • VG Ansbach, 14.11.2018 - AN 9 K 17.02507

    Unzulässigkeit eines Wettbüros in einem allgemeinen Wohngebiet

  • VG Ansbach, 05.09.2018 - AN 9 K 17.01239

    Bauaufsichtsrechtliche Untersagung der Nutzung eines Gebäudes als Wettbüro

  • VG Ansbach, 05.05.2021 - AN 9 K 19.01098

    Erfolglose Klage gegen Nutzungsuntersagung: Genehmigte Nutzung war Laden,

  • VG Ansbach, 10.06.2020 - AN 9 K 19.01414

    Nutzungsuntersagung einer nicht genehmigten Nutzungsänderung von einem Laden zu

  • VG Köln, 14.04.2020 - 2 K 15946/17
  • VG Ansbach, 13.07.2017 - AN 9 K 16.00632

    Erneute Zwangsgeldandrohung - Verstoß gegen Untersagung der Nutzung als

  • VG München, 04.05.2015 - M 8 K 14.203

    Nutzungsuntersagung als Dauerverwaltungsakt

  • VG Ansbach, 24.10.2022 - AN 9 K 21.01995

    Erneute Zwangsgeldandrohung, Fälligkeitsmitteilung

  • VG Ansbach, 13.03.2019 - AN 9 K 17.01417

    Erfolglose Klage gegen die Fälligstellung sowie die erneute Androhung eines -

  • VG Ansbach, 22.07.2015 - AN 9 K 15.116

    Vorbeugende Nutzungsuntersagung - gewerbliche Zimmervermietung

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